Allgemeine Geschäftsbedingungen der StraightONE GmbH
1 Geltung der Bedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Markt- und Sozialforschungsaufträge und deren Durchführung sowie für zukünftige Markt- und Sozialforschungsaufträge, welche der Auftraggeber der StraightONE GmbH erteilt und deren Durchführung.
Sie gelten nicht für die Zusammenarbeit zwischen privatrechtlich verfassten Markt- und Sozialforschungsinstituten zur Erfüllung von Aufträgen.
2 Vertragsgegenstand
Die StraightONE GmbH führt die übernommenen Aufträge im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen und Standesregeln der Markt- und Sozialforschung aus. Die StraightONE GmbH unterstützt mit ihren Leistungen den Auftraggeber bei dessen Entscheidungen. Es trifft diese aber nicht selbst.
Für den Inhalt und den Umfang der von der StraightONE GmbH zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich, soweit sich dazu nicht aus diesen AGB bereits etwas ergibt.
3 Angebot, Untersuchungsvorschlag
3.1 Die StraightONE GmbH unterbreitet dem Interessenten ihr Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringende Leistung, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie die zu zahlende Vergütung angegeben sind. Die StraightONE GmbH hält sich 6 Wochen an ihr Angebot gebunden, anderenfalls erlischt das Angebot.
3.2 Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
3.3 Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für die StraightONE GmbH nicht offensichtlich ist, weist StraightONE ihn darauf hin. Der Auftraggeber muss dann schriftlich sein Ziel offenlegen.
3.4 Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann die StraightONE GmbH nicht gewährleisten, es sei denn, sie wird schriftlich vereinbart.
Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.
3.5 Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen einer schriftlichen Bestätigung der StraightONE GmbH.
4 Vergütung
4.1 Die im Untersuchungsvorschlag genannte Vergütung umfasst grundsätzlich alle von der StraightONE GmbH im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen. Für darüber hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann die StraightONE GmbH eine zusätzliche Vergütung verlangen.
4.2 Mehrkosten, die von der StraightONE GmbH nicht zu vertreten sind, und Mehrkosten, die von der StraightONE GmbH bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann die StraightONE GmbH gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.
4.3 Die vereinbarte Vergütung dient zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Deswegen sind 60 Prozent der vereinbarten Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung und 40 Prozent bei Ablieferung der Ergebnisse fällig, sofern die Parteien keine andere Zahlungsregelung treffen.
4.4 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug 14 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar. Im Fall von Zahlungsverzug ist die StraightONE GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die StraightONE GmbH behält sich im Fall säumiger Zahlungen auch das Recht vor, die Leistungen zurückzubehalten.
4.5 Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
5 Auftragsdurchführung
5.1 Die StraightONE GmbH führt – Nr. 2 entsprechend – den Auftrag nach wissenschaftlichen Methoden der Markt- und Sozialforschung durch.
5.2 Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Untersuchung aus methodischen Gründen, die weder der Auftraggeber noch die StraightONE GmbH vorhersehen konnten und zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann, informiert die StraightONE GmbH unverzüglich den Auftraggeber. Finden beide Vertragsparteien keine methodische Lösung des Problems, ist die StraightONE GmbH berechtigt, den Auftrag wegen Undurchführbarkeit zurückzugeben.
5.3 Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Falls dadurch Mehrkosten entstehen, müssen sie vom Auftraggeber getragen werden. Dabei ist die StraightONE GmbH – wie immer – verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren.
5.4 Der StraightONE GmbH ist es gestattet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Untersuchungsauftrag Unteraufträge innerhalb der eigenen Organisation zu vergeben. Wenn Unteraufträge außerhalb der eigenen Organisation vergeben werden sollen, teilt die StraightONE GmbH dieses dem Auftraggeber sobald wie möglich vorher mit. Auf Anforderung des Auftraggebers ist ihm die Identität dieser Unterauftragnehmer mitzuteilen.
Die StraightONE GmbH sichert zu, dass bei der Vergabe von Unteraufträgen die erforderliche Vertraulichkeit gewahrt und die Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung sowie weitere gesetzliche Vorgaben, wie z.B. der Datenschutz, eingehalten werden.
5.5 Wenn der Auftraggeber einen bestimmten Unterauftragnehmer fordert, haftet die StraightONE GmbH nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität dessen Arbeit, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung der StraightONE GmbH im Sinne von Nr. 8.4 vor.
6 Urheberrechte, Eigentumsrechte und akzessorische Pflichten
6.1 Der StraightONE GmbH verbleiben alle Rechte, die ihr nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Der Auftraggeber erkennt an, dass das alleinige Urheberrecht und alle Schutzrechte an Untersuchungskonzeptionen, Vorschlägen, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, grafischen und tabellarischen Darstellungen, die von der StraightONE GmbH stammen, und an in sonstigen Leistungen der StraightONE GmbH verkörpertem Know-how ausschließlich der StraightONE GmbH zustehen. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
6.2 Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material – Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. – und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bei der StraightONE GmbH. Die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden.
6.3 Die StraightONE GmbH verpflichtet sich, Fragebögen und projektbezogene Unterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts und Datenträger mit Video- und Audioaufnahmen von Probanden für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.
6.4 Die StraightONE GmbH und Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche wechselseitig im Rahmen der Auftragsdurchführung ausgetauschten Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Auftragsdurchführung. Sie besteht nicht für solche Informationen, für welche die andere Partei nachweist, dass sie vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich war.
7 Verwendung des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse
7.1 Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse stehen dem Auftraggeber nur zum internen Gebrauch zur Verfügung, es sei denn, die StraightONE GmbH stimmt ihrer vollständigen oder teilweisen Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung zu oder die StraightONE GmbH gibt sie aufgrund der Natur der Sache oder aufgrund von Urheberrechten oder Eigentumsrechten (siehe Nr. 6) frei. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung der StraightONE GmbH zum Zweck der Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Dokumentations- und Informationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten auch für Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse, die aus Gemeinschaftsstudien (Syndicated Studies) resultieren. Der Auftraggeber erhält an diesen kein alleiniges Nutzungsrecht. Diese Regelungen gelten nicht, soweit es sich lediglich um unwesentliche Teile der Untersuchungsberichte oder Untersuchungsergebnisse handelt.
7.2 Wettbewerbsvergleichende Veröffentlichungen unter Nennung der StraightONE GmbH sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung der StraightONE GmbH zulässig, nachdem die StraightONE GmbH den konkreten zu veröffentlichenden Text freigegeben hat.
7.3 Der Gebrauch von Untersuchungsergebnissen und Untersuchungsberichten im Vorfeld rechtsförmlicher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der StraightONE GmbH – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt.
7.4 Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei die StraightONE GmbH als Verfasser des Untersuchungsberichts nennen.
7.5 Der Auftraggeber stellt die StraightONE GmbH von allen Ansprüchen frei, die gegen die StraightONE GmbH geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat, insbesondere durch rechtswidrige und/oder falsche Werbung.
8 Gewährleistung und Haftung
8.1 Die Haftung der StraightONE GmbH und Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die StraightONE GmbH gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und wissenschaftliche Auswertung der Untersuchung. Gewährleistungsansprüche bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber diese zwei Wochen nach Erhalt des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse schriftlich der StraightONE GmbH gegenüber rügt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt diese Frist ab Kenntnisnahme des Mangels, spätestens jedoch nach drei Monaten ab Bekanntgabe der letzten rechtserheblichen Daten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der letzten rechtserheblichen Daten und beträgt ein Jahr.
8.2 Die StraightONE GmbH steht nicht dafür ein, dass die von ihr nach den Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.
8.3 Die StraightONE GmbH haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Daten / Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung auf Seiten der StraightONE GmbH im Sinne von Nr. 8.4 vor.
8.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die StraightONE GmbH oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die StraightONE GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung.
8.5 Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet die StraightONE GmbH nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Höhe des Schadenersatzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags beschränkt. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen.
8.6 Sofern der Auftraggeber wegen angeblicher Pflichtverletzungen der StraightONE GmbH in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber bei der StraightONE GmbH regressieren möchte, ist die StraightONE GmbH frühestmöglich zu informieren. Die StraightONE GmbH ist berechtigt, den Rechtsstreit zu führen oder zu betreuen. Dieses Recht der StraightONE GmbH lässt die Verteidigungsrechte des Auftraggebers unberührt.
9 Verzug
9.1 Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Informationen oder mit dem zur Verfügung stellen der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist die StraightONE GmbH nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch die StraightONE GmbH der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die StraightONE GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
9.2 Bei verspäteter Lieferung haftet die StraightONE GmbH nur bei Verzug. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe der Nr. 8 geltend machen.
9.3 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder von der StraightONE GmbH nicht zu vertretender Betriebsstörungen auch bei einem Subunternehmer verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt die StraightONE GmbH dem Auftraggeber mit. Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder von der StraightONE GmbH nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat die StraightONE GmbH das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.
10 Produkttests
10.1 Der Auftraggeber stellt die StraightONE GmbH von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch das zu testende Produkt verursacht wurden, gegen die StraightONE GmbH oder Mitarbeiter der StraightONE GmbH gestellt werden.
10.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen technischen Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Überprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen der StraightONE GmbH zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können.
10.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Parteien Kaufleute sind, Nürnberg.
11.2 Für die Vertragsbeziehung zwischen der StraightONE GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.